Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen (AGB) der GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH
Geltung dieser Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arten von vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen gegenüber Unternehmen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichem Sondervermögen – nachfolgend auch Auftraggeber oder Kunden genannt – , gleichgültig ob es sich um die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten handelt. Sie gelten gegenüber unseren Kunden auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Diese AGB gelten nachrangig gegenüber eventuell abweichenden oder ergänzenden Regelungen in unseren schriftlichen Vertragsangeboten und/oder den von uns eigenhändig erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen (siehe hierzu auch Ziffer 1.3). Nicht anzuwenden sind diese AGB auf Leistungen, die die „Ausbildung und Prüfung von Schweißern, die Durchführung von Lehrveranstaltungen, oder die sonstige Prüfung von Personen betreffen. Für diese Ausbildungs- und Prüfungsleistungen gelten unsere „besonderen Teilnahmebedingungen“.
Abweichende, zusätzliche oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nicht, selbst wenn der Kunde in seiner Bestellung oder in seiner Angebotsanfrage auf die alleinige Anwendung seiner AGB verweist. Abweichende, zusätzliche oder entgegenstehende AGB unserer Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen dem Kunden ein seiner Bestellung beiliegendes vorformuliertes Bestätigungsschreiben zusenden oder wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos ausführen. Die AGB unserer Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich durch eigenhändige schriftliche Erklärung, oder mündliche Erklärung der vertretungsberechtigten Organe der GSI, unserer Handlungsbevollmächtigten oder von Mitarbeitern mit schriftlicher Einzelvollmacht anerkannt werden.
Vertragsschluss
Ein Vertrag mit uns gilt als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot mündlich, schriftlich, per Fax oder e-Mail annimmt, dem Kunden auf seine Bestellung unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Nehmen wir ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages (z.B. eine Bestellung unseres Kunden) an, ist unsere Auftragsbestätigung für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Mündliche Nebenabreden, Zusagen und sonstige mündliche Vereinbarungen verpflichten uns nur, wenn sie durch vertretungsberechtigte Organe der GSI, Handlungsbevollmächtigte oder Mitarbeiter mit schriftlicher Einzelvollmacht abgegeben werden.
Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen. Unsere Sachverständigen und fachkundigen Personen sind bei der Durchführung von Prüf- und Gutachteraufträgen weisungsunabhängig.
Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz. Wird als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne unser Verschulden unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so sind wir berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Wertersatz zu verlangen. Der Transport und gegebenenfalls der Rücktransport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf seine Kosten und Gefahr, der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist unsere Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.
Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese auf unser Verlangen hin auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung unter Hinweis auf die Regelung dieser Bestimmung (Ziffer 3.4 Satz 2 AGB) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden. Zu den notwendigen Maßnahmen zählt auch die Verpflichtung des Kunden die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der GSI bei der Beurteilung und Beseitigung möglicher Gefährdungen, die bei der Leistungserbringung außerhalb unseres Betriebsgeländes entstehen können, nach den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetztes und nach den bei der Arbeit zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers zu unterstützen. Evtl. sich daraus ergebene Wartezeiten werden wie Arbeitszeit berechnet.
Wird GSI mit der Erstellung eines Qualitätssicherheitsberichtes (nachfolgend QSBericht) beauftragt, so darf dieser QS-Bericht seitens des Kunden nur ungekürzt bzw. unbearbeitet an Dritte weitergegeben werden. Eine gekürzte oder sonst wie bearbeitete Weitergabe des QS-Berichtes an Dritte ist nur dann zulässig, wenn eine vorherige schriftliche (auch per Fax oder e-Mail) Zustimmung seitens GSI oder der beauftragten Niederlassung vorliegt. Wird ein gekürzter oder sonst wie bearbeiteter QS-Bericht seitens des Kunden unberechtigt weitergegeben, dann entfällt eine Haftung seitens GSI für den Inhalt dieses Berichtes.
Liefert der Kunde verstrahltes oder sonst wie gesundheitsgefährdendes Material bei GSI an, dann ist der Kunde verpflichtet, dieses angelieferte Material unverzüglich auf seine eigenen Kosten bei GSI abzuholen. Kommt der Kunde der Aufforderung seitens GSI nicht innerhalb von 48 Stunden nach, ist GSI berechtigt, das Material auf Kosten des Kunden an diesen zurückzusenden oder anderweitig zu entsorgen.
Werden der GSI bei der Durchführung eines Auftrages Proben zur Auswertung oder Untersuchung seitens des Kunden zur Verfügung gestellt, so werden diese, sofern nicht gesondert vereinbart, nach Beendigung des Auftrags vernichtet.
Fristen, Termine, Verzug und Unmöglichkeit
Fristen und Termine gelten stets als unverbindlich, sofern sie nicht in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als „verbindlich““ bezeichnet sind. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.
Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, die uns die Leistung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ver- längern die Leistungsfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Verlängert sich die Leistungszeit durch solche Umstände, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die vorstehenden Regelungen (in Ziffer 4.2) gelten auch, wenn die Störung bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, oder wird die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den nach Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Abnahme
Soweit unsere Leistung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Auf diese Folge werden wir den Kunden bei Beginn der Frist ausdrücklich hinweisen.
Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt. Auf diese Folge werden wir bei Übergabe der Leistung ausdrücklich hinweisen. Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last.
Gebühren/ Preise und Zahlung
Maßgeblich sind die Gebühren gemäß unseres(r) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Gebührenverzeichnisse(s) bzw. die unseres Angebotes, zu denen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – hinzugerechnet wird. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei, gegebenenfalls nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Schecks erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden insgesamt veranschlagten Betrag um mehr als 20 % überschreiten, werden wir ihm dies unverzüglich mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen, sowie die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ab. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund von dem Vertrag zurücktreten oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 2 Satz 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz , sofern er Verbraucher ist und sofern er Unternehmer ist 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
Gewährleistung/ Garantie
Die Gewährleistung der GSI erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, denen auch zur Zeit der Abnahme die von ihr erbrachten Leistungen zu entsprechen haben. Sie übernimmt bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Vertragszieles in der geplanten Zeit.
Wurden spezielle Qualitätsparameter/Eigenschaften von uns ausdrücklich zugesichert, garantieren wir deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Gefahrübergang unter der Bedingung der strengsten Beachtung der von uns gegebenen Hinweise durch den Auftraggeber. Die Zusicherung von Qualitätsparametern oder Eigenschaften erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf, ob das Ergebnis unserer Leistung für den Auftraggeber zu dem von ihm beabsichtigten Zweck verwendbar ist. Dies gilt insbesondere für die Vermarktungsfähigkeit und die Nutzbarkeit der Erzeugnisse, die auf Basis des von uns gelieferten Ergebnisses produziert und angeboten werden.
Die Erteilung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten technischen Inhalt des Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes. Es enthält insbesondere keine Zusicherung oder Garantie über spezielle Eigenschaften des Produktes. Es besagt grundsätzlich nur, dass wir bei Anwendung der vertraglich vereinbarten Prüfspezifikation bzw. Prüfnorm, keine unzulässigen Abweichungen zu den in der jeweiligen Norm festgelegten (Richt-) Werten festgestellt haben.
Wir gewährleisten nicht für solche Mängel, die ihre Ursache im Handeln des Auftraggebers haben oder bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt waren und erst danach geltend gemacht werden.
Sollten wir eine fehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Ziffer 8 AGB) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Sofern ein Mangel nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Die im Falle einer Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt die GSI. Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand oder das Erzeugnis an dem wir unsere Leistung erbracht haben an einen anderen Ort als den Sitz oder den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, trägt der Auftraggeber.
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Diese kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Eine Gewährleistung oder Schadensersatz (gemäß Ziffer 8 AGB) für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen übernehmen wir nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Haftung/ Schadensersatz
Die Haftung der GSI wegen Verzögerungen oder Unmöglichkeit werden von diesem Abschnitt (Ziffer 8) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Ziffer 4.4 dieser AGB.
Schadensersatzansprüche gegenüber der GSI sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder bei Vorsatz und/oder bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche sind die Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Ausschluss oder die Beschränkung unser Haftung gilt ebenfalls nicht, bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit von Personen oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften.
Kann die GSI bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist unsere Haftung auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung in Höhe von Euro 10.000.000,00 (in Worten Zehnmillionen) beschränkt. Sollte ausnahmsweise diese Schadensdeckungssumme dem typischerweise voraussehbaren Schaden nicht entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
Eine Haftung auf Schadensersatz für die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der GSI und/ oder ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann das Ergebnis durch vorhandene störende Schutzrechte ganz oder teilweise nicht genutzt werden, werden wir dem Auftraggeber nach Bekannt werden geeignete Vorschläge zur Klärung der Rechtslage sowie des gemeinsamen Vorgehens gegen einen Dritten mit dem Ziel der Beseitigung des Mangels unterbreiten.
Soweit die Haftung nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 8 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe der GSI, ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.
Schutz-, Urheber-, und Nutzungsrecht
Entstehen bei der Bearbeitung der vertragsgemäßen Leistung durch uns schutzwürdige Ergebnisse, stehen diese uns zu. Wir leiten deren schutzrechtliche Sicherung auf eigene Kosten ein.
Benötigt der Kunde zur Nutzung unserer Leistungen lizenzierte oder lizenzfähiger Schutzrechte von uns oder schutzfähiges know how, so darf dieses nur nach Maßgabe eines gesondert mit uns abzuschließenden Patent-/know how-Lizenzvertrag gewerblich genutzt werden.
Wir erhalten ein kostenloses, nichtausschließliches Nutzungsrecht an allen während der Vertragsbearbeitung hervorgebrachten Urheber- und/oder Schutzrechten, an denen der Auftraggeber als Miturheber beteiligt ist. Wir können diese ungehindert bei der Bearbeitung weiterer Aufträge Dritter einsetzen.
Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (u. a. des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
Geheimhaltung
Auftraggeber und wir verpflichten uns, alle in Realisierung des Vertrages erhaltenen mündlichen und schriftlichen Informationen und Mitteilungen gegenüber Dritten geheimzuhalten, solange nicht diese Information auf andere Weise allgemein bekannt geworden ist oder die Partner schriftlich auf ihre Geheimhaltung verzichtet haben. Nicht als unbefugte Dritte gelten Personen, Einrichtungen u. a. dann, wenn die Weitergabe der Informationen an diesen Personenkreis der Erreichung des Vertragszweckes durch uns förderlich ist.
Kündigung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
Als wichtige Kündigungsgründe für uns gelten insbesondere: - nicht oder nicht fristgemäße Zahlung von Vorschüssen oder Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Auftraggeber. - Annahmeverzug des Auftraggebers.
Nach wirksamer Kündigung übergeben wir dem Auftraggeber das bis zur Kündigung erreichte Ergebnis, in einer dann zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an uns die bis dahin entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. Im Übrigen gilt § 649 BGB, es sei denn, wir hätten die Kündigung verschuldet.
Jeder Partner ist dann verpflichtet, dem anderen Partner zum Zwecke der Vertragserfüllung vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen und Rechte unverzüglich zurückzugeben. Das betrifft auch die Rückzahlung an uns voraus gezahlter Geldbeträge, soweit diese die bis dahin entstandenen oder anteiligen Vergütungsansprüche übersteigen.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
Erfüllungsort und Abtretungsverbot
Erfüllungsort für alle Leistungen ist nach Wahl der GSI Düsseldorf bzw. der Sitz der ausführenden Niederlassung.
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichem Sondervermögen ist nach Wahl der GSI Düsseldorf oder der Sitz der ausführenden Niederlassung. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen der GSI werden durch diese AGB ersetzt. Diese AGB gelten für alle Leistungen der GSI ab dem Stand dieser AGB.